
Die FSK führt freiwillige Prüfungen für Filme und sonstige Bildträger
(z. B. DVDs) durch, die in Deutschland für öffentliche Vorführung vorgesehen sind.
Für die Jugendfreigabe ist eine gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung erforderlich, die von der FSK vorgenommen wird.
Die FSK-Ausschüsse sprechen Freigaben nach der gesetzlichen Vorgabe aus, dass Filme, die „ die Entwicklung von Minderjährigen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigen“, nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden dürfen (Vgl. § 14 Abs. 1 JuSchG).
Mit der Altersfreigabe ist keine pädagogische Empfehlung oder ästhetische Bewertung verbunden. . Hierbei ist grundsätzlich das Wohl der jüngsten Jahrgänge einer Altersgruppe zu beachten.
„Freigegeben ab 6 Jahren“ ist also NICHT gleichbedeutend mit „Empfohlen ab 6 Jahren“.

- Kleinkinder erleben filmische Darstellungen unmittelbar und spontan.
- Ihre Wahrnehmung ist vorwiegend punktuell ausgerichtet, sie können weder anspruchsvolle noch strukturierte Vorgänge erkennen, erfassen oder gar verstehen.
- Ängste können durch Gewaltaktionen, Verfolgungen, Beziehungskonflikte, Dunkelheit und gruselige Geräuschkulissen hervorgerufen werden und zu Irritationen führen.
- Kinder im bis 5 Jahre identifizieren sich noch vollständig mit der Spielhandlung und den Filmfiguren. Vor allem bei bedrohlichen Momenten findet eine direkte Übertragung der Situation auf das Kind statt. Die Ängste, die dadurch erzeugt werden, kann das Kind nicht selbstständig, d.h. ohne Hilfe von außen, allein wieder abbauen.
- Es sollten im Film keine dunklen Szenarien, schnellen Schnittfolgen, lauten oder bedrohlichen Geräusche vorkommen.
- Ebenso sollten keine Gewalt- oder bedrohlichen Situationen gezeigt werden.
- Ein schnelles Auflösen „problematischer“ Szenen ist erstrebenswert.
- Der Film sollte einen positiven Ausgang („Happy End“) haben.
Wichtiger Hinweis für Eltern (von Kleinkindern): Zum Schutz von Kleinkindern bis einschl. 3 Jahren wird dieser Altersgruppe noch kein Eintritt gewährt. Diese Regelung finden Sie in Punkt 19 der Hausordnung CinemaxX.

- Bei den 6- bis 11-Jährigen sind beträchtliche Unterschiede in der Entwicklung zu berücksichtigen.
- Bei jüngeren Kindern kann das Gehirn bestimmte Eindrücke zum Teil noch nicht richtig verarbeiten. Ein 6-jähriges Kind taucht ganz in die Filmhandlung ein, leidet und fürchtet mit den Identifikationsfiguren.
- Ab 6 Jahren entwickeln Kinder zunehmend die Fähigkeit, verschiedene Sinneseindrücke aufzunehmen, sie zu deuten und zu verarbeiten.
- Etwa mit dem 9. Lebensjahr beginnen Kinder, reale und irreale Geschichten voneinander zu unterscheiden. Eine distanzierende Wahrnehmung wird damit möglich.
- Leichte Spannungsmomente und bedrohliche Situationen können zwar schon verkraftet werden, dürfen aber weder zu lang anhalten noch zu nachhaltig wirken. Eine positive Auflösung von Konfliktsituationen ist auch hier maßgebend.
- Den Film sollten keine zu starken emotionalen Impressionen maßgeblich bestimmen.
- Es sollten kein starkes Leid und keine große Angst (gruselige Fratzen/Monster) gezeigt werden.
- Es besteht ein absolutes Tabu für explizite Gewalt- und Sexdarstellung sowie Kriegsverherrlichungen.
- Konfliktsituationen lösen sich in positive Handlungen auf.
- Spannungsmomente und bedrohliche Situationen halten nicht lange an und sollten auch nicht nachhaltig nachwirken.
- Kinder sollten sich mit den Filmfiguren leicht identifizieren und in positiver Weise in die Filmhandlung eintauchen können.
- Ein positiver Ausgang des Films („Happy End“) ist empfehlenswert.

- 12- bis 15-Jährige befinden sich während der Pubertät in einer schwierigen Phase der Selbstfindung, die mit großer Unsicherheit und Verletzlichkeit verbunden ist.
- Bei Jugendlichen dieser Altersgruppe ist die Fähigkeit einer distanzierten Wahrnehmung von Realität und Fiktion ebenso ausgebildet wie die rationale Verarbeitung des Gesehenen.
- Eine höhere Erregungsintensität, wie sie in Thrillern oder Science-Fiction-Filmen üblich ist, wird bereits verkraftet. Problematisch ist dagegen allerdings die Bilderflut harter, gewaltbezogener Action-Filme, die zumeist noch nicht selbstständig verarbeitet werden kann.
Zum Teil können sich Teenager dieser Altersgruppe auch bereits mit Gewalt gut auseinandersetzen und daraus Erfahrungen gewinnen, die sie in ihr weiteres Leben als verantwortungsbewusste Erwachsene übernehmen können. - Die Auseinandersetzung mit Filmen, die gesellschaftliche Themen seriös problematisieren, ist dieser Altersgruppe durchaus zumutbar und für ihre Meinungs- und Bewusstseinsbildung bedeutsam.
- Filme dürfen einen gewissen „Gewaltanteil“ beinhalten, der eindeutig als fiktiv erkennbar sein muss.
- Filme als Mittel, sich kritisch mit Gewalt/Krieg auseinanderzusetzen und Erfahrungen, ohne traumatische Auswirkungen, ins Leben zu übernehmen, sind durchaus vertretbar.
- Die Handlung sollte seriös und verständlich sein, dadurch kann die Meinungs- und Bewusstseinsbildung zur persönlichen Weiterentwicklung beitragen.
Parental Guidance
Haben Filme die Kennzeichnung "Freigegeben ab 12 Jahren" erhalten, kann auch Kindern im Alter von sechs Jahren aufwärts der Einlass zur Vorstellung gewährt werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigen Person begleitet werden.- Bei 16- bis 17-Jährigen kann bereits von einer entwickelten Medienkompetenz ausgegangen werden.
- Problematisch bleibt die Vermittlung von Botschaften, die die Sozialkompetenz schädigen.
- Gewaltverherrlichungen, Diskriminierung, Reduzierung der Sexualität auf reine Triebbefriedigung, Drogenkonsum, politischer Radikalismus und Ausländerfeindlichkeit werden mit besonderer Sensibilität geprüft.
- Die Zurschaustellung bestimmter Körperteile und -regionen wird bei der Prüfung einer Altersfreigabe ebenso berücksichtigt wie die Tatsache, dass sich Jugendliche ab 16 Jahren zunehmend mit Sexualität beschäftigen und Filme mit sexuellen Inhalten in ihrer Altersgruppe immer größeren Anklang finden.
- Insbesondere auch Filme, die zur Identifikation mit einem „Helden“ einladen, dessen Charakter aber oftmals keinerlei heldenhaftes, sondern vielmehr antisoziales, destruktives oder gewalttätiges Verhalten an sich hat, bieten ein Beeinträchtigungspotenzial.
- Es gibt keine Gewalt- und Kriegsverherrlichung.
- Sexualität kann dargestellt werden, außer sie dient der reinen Triebbefriedigung.
- Der Film muss frei von Vorurteilen gegen Homosexualität sein.
- Es darf keine Vermittlung von falschen Rollenbildern erfolgen.
Bitte beachten Sie, dass Kindern oder Jugendlichen unter 16 Jahren - auch in Begleitung der Eltern oder einer personensorgeberechtigten Person - der Eintritt zu diesem Film nicht gewährt werden kann.
- Laut § 2 (BGB) tritt der Jugendliche mit Vollendung des 18. Lebensjahres in die Volljährigkeit ein. Ab diesem Zeitpunkt ist er laut Gesetz dazu imstande, eigenverantwortlich für sich zu entscheiden. Der Volljährige kann also selbst und ohne Einfluss von außen entscheiden, ob er sich einen Kinofilm, der die Kennzeichnung „FSK 18“ hat, ansieht oder nicht.
- Der Film stellt keine schwere Jugendgefährdung dar (Kriegsverherrlichung, brutale Gewalt, Kämpfe, Schießereien, menschenunwürdige Darstellungen, Leid).
- Detaillierte Gewalt- und Sexszenen dürfen enthalten sein, allerdings keine Pornografie.
- Aufzeichnungen von Pädophilen-Szenen und Nazi-Propaganda (rechtswidrige Aufnahmen) sind verboten.
Bitte beachten Sie, dass Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren - auch in Begleitung der Eltern oder einer personensorgeberechtigten Person - der Eintritt zu diesem Film nicht gewährt werden kann.
Haben Filme die Kennzeichnung „Freigegeben ab 12 Jahren“ erhalten, kann auch Kindern im Alter von 6 Jahren aufwärts der Einlass zur Vorstellung gewährt werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden ( § 11 Absatz 2 JuSchG).
Die Personensorge steht grundsätzlich den Eltern zu. Sie kann – außer durch das Familiengericht – auch nicht übertragen werden. Eine erziehungsbeauftragte Person, die von den Eltern (= Personensorgeberechtigte) autorisiert ist, reicht nicht aus.
Hier entscheiden also letztendlich die Eltern, ob ihre Kinder für einen Film, der laut FSK-Kriterien erst ab 12 Jahren freigegeben wird, bereits reif genug sind.
Kinofilme mit dieser Regelung sind bei uns im Programm mit folgender Grafik markiert:
Haben Sie Fragen zum Thema Jugendschutz?
Dann schauen Sie sich unsere Informationen zum Gesetz an.























